Rechtliche Unterschiede zwischen Vergütungsvereinbarung bzw. Vermittlungsvereinbarung und Kostenausgleichsvereinbarung

In den letzten Jahren erfreuen sich im Markt der Renten- und Lebensversicherungen sogenannte Nettopolicen immer grösserer Beliebtheit. Anbieter hierfür waren z.B. die Atlanticlux aus Luxemburg, die PrismaLife aus Liechtenstein und die Barmenia aus Deutschland. Bei diesen Nettopolicen sind die Abschlusskosten für deren Vermittlung nicht in die Versicherungsprämien einkalkuliert. Deshalb wird hier die Vergütung für die Erbringung dieser Vermittlungsleistung in einem separaten Vertrag neben dem Versicherungsvertrag vereinbart. Rechtlich bedeutsam ist dabei die Unterscheidung, zwischen welchen Vertragspartnern dieser separate Vertrag für die Vermittlungsvergütung geschlossen wird. Je nach Konstellation ergeben sich hieraus unterschiedliche Rechtsfolgen, die der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht durch seine Rechtsprechung in den letzten Jahren herausgearbeitet hat. Diese Unterschiede sollen hier kurz aufgezeigt und erklärt werden.

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Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden: Zum einen kann der separate Vertrag für die Vermittlungsvergütung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer geschlossen werden (für diesen Vertragstyp steht nachfolgend der Begriff „Kostenausgleichsvereinbarung“), zum andern kann dieser Vertrag zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Versicherungsnehmer geschlossen werden (für diesen Vertragstyp steht nachfolgend der Begriff „Vergütungsvereinbarung“ bzw. "Vermittlungsvereinbarung").

Je nach Vertragstyp sind beim BGH unterschiedliche Senate für die Rechtsprechung zuständig. Zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten der Vertragsparteien bezüglich einer Vergütungsvereinbarung bzw. Vermittlungsvereinbarung werden vor dem BGH ausschliesslich durch den u.a. für Maklerrecht zuständige III. Zivilsenat entschieden. Hingegen erfolgt bei den entsprechenden Rechtsstreitigkeiten bezüglich einer Kostenausgleichsvereinbarung ausschliesslich die Rechtsprechung durch den u.a. für Versicherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenat. Eine Divergenz der Rechtsprechung beider Senate besteht dennoch nicht, wie nachfolgende Ausführungen noch einmal deutlich werden lassen.

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Die Vergütungsvereinbarung bzw. Vermittlungsvereinbarung

Die Vergütungsvereinbarung bzw. Vermittlungsvereinbarung zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer traf sowohl in der Fachliteratur als auch in der Rechtsprechung zunächst auf Gegenwehr. Betroffen hiervon waren insbesondere Vergütungsvereinbarungen bzw. Vermittlungsvereinbarungen für die Vermittlung von Nettopolicen der Atlanticlux aus Luxemburg. Keinem der gegen sie gerichteten Argumente ist der BGH letztlich gefolgt.

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Der für diesen Vertragstyp zuständige III. Zivilsenat des BGH hat seit seinen grundlegenden Entscheidungen vom 20.01.2005 in ständiger Rechtsprechung (z.B. BGH Urteile vom 20.01.2005 Az. III ZR 251/04 u. Az. III ZR 207/04; BGH Urteil vom 14.06.2007 Az. III ZR 269/06) für die Vergütungsvereinbarung bzw. Vermittlungsvereinbarung festgestellt, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts für den Versicherungsnehmer rechtmäßig ist. Dies stelle weder eine überraschende Klausel, einen Verstoß gegen Treu und Glauben, eine Einschränkung des Kündigungsrechts für den Versicherungsvertrag noch einen Verstoß gegen den so genannten "Schicksalsteilungsgrundsatz" bzgl. der Provision dar. Dem entsprechend führt der BGH für eine zwischen einem Versicherungsvermittler und einem Versicherungsnehmer geschlossene Vergütungsvereinbarung bzw. Vermittlungsvereinbarung unter den Bedingungen des aktuell geltenden Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in seinem Urteil vom 05.06.2014 Az. III ZR 557/13 Rn. 11 aus: „Einer solchen Vereinbarung stehen weder zwingende Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes noch § 305c Abs. 1, § 307 BGB entgegen“. Weiter hat der BGH klargestellt, dass eine derartige Vergütungsvereinbarung bzw. Vermittlungsvereinbarung sowohl von einem Versicherungsvermittler im Status eines Versicherungsmaklers als auch von einem Versicherungsvermittler im Status eines Versicherungsvertreters mit dem Versicherungsnehmer geschlossen werden kann (BGH Urteil vom 05.06.2014 Az. III ZR 557/13 Rn. 11ff.).

Dieser Rechtsprechung des III. Zivilsenats ist der IV. Zivilsenat des BGH in seinen grundlegenden Urteilen zur Kostenausgleichsvereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ausdrücklich nicht entgegengetreten (BGH Urteile vom 12.03.2014 Az. IV ZR 295/13 Rn. 33 und Az. IV ZR 255/13 Rn. 28).

Hinweisen möchte ich darauf, dass die Vergütungsvereinbarung bzw. Vermittlungsvereinbarung anders als in den diesbezüglich vom III. Zivilsenat des BGH bisher entschiedenen Fällen auch als unentgeltlicher Zahlungsaufschub gestaltet werden kann. In diesem Fall entsteht die vom Versicherungsnehmer dem Versicherungsvermittler zu zahlende Vermittlungsvergütung sofort bei erfolgreicher Vermittlung des Versicherungsvertrages in Gänze. Dem Versicherungsnehmer wird jedoch vom Versicherungsvermittler per Stundung gestattet, die Vermittlungsvergütung in monatlichen Raten zu begleichen, wobei ein Entgelt für diese Stundung z.B. in Form von Zinsen so dann nicht vereinbart wird. Für derartige Vergütungsvereinbarungen bzw. Vermittlungsvereinbarungen in Form eines unentgeltlichen Zahlungsaufschubs hatte der Gesetzgeber über einen längeren Zeitraum keine Norm geschaffen, die dem Versicherungsnehmer ein Reuerecht in Form eines Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht einräumte. Vielmehr galt insoweit der § 312 Abs. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der diese Vertragsart aus dem Anwendungsbereich für Verbraucherverträge fast zur Gänze ausnahm.

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Die Kostenausgleichsvereinbarung

Wie schon die Vergütungsvereinbarung bzw. Vermittlungsvereinbarung stiess auch die Kostenausgleichsvereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer sowohl in der Fachliteratur als auch in der Rechtsprechung anfänglich auf erhebliche Ablehnung. Betroffen war hier insbesondere die Kostenausgleichsvereinbarung der PrismaLife aus Liechtenstein. Auch hier folgte der BGH letztlich nicht den ablehnenden Argumenten.

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Entsprechend vertrat der u.a. für Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH ausdrücklich erstmals mit zwei Urteilen vom 12.03.2014 und darauf in ständiger Rechtsprechung (z.B. BGH Urteil vom 11.02.2015 Az. IV ZR 310/13 Rn. 13), dass dieser Vertragstyp rechtmässig ist und grundsätzlich nicht intransparent oder eine Umgehung des § 169 VVG darstellt. Jedoch stellte der IV. Zivilsenat des BGH für die Kostenausgleichsvereinbarung fest, dass das Kündigungsrecht für diese nicht ausgeschlossen werden darf, da ansonsten eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer vorläge. Der Versicherungsnehmer müsse die Möglichkeit haben, bei einer Beendigung des Versicherungsvertrages durch Kündigung seine Zahlungspflicht aufgrund der Kostenausgleichsvereinbarung gleichfalls durch deren Kündigung zu beenden. Dabei stellte der IV. Zivilsenat des BGH ausdrücklich fest, dass dies allein für die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung gelten soll, jedoch nicht für die zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer geschlossene Vergütungsvereinbarung bzw. Vermittlungsvereinbarung (BGH Urteile vom 12.03.2014 Az. IV ZR 295/13 Rn. 33 und Az. IV ZR 255/13 Rn. 28).

Angemerkt sei noch, dass sich der IV. Zivilsenat des BGH in seiner Rechtsprechung zur Kostenausgleichsvereinbarung sowohl mit falschen als auch mit richtigen Widerrufsbelehrungen auseinandersetzen durfte (z.B. BGH Urteil vom 11.02.2015 Az. IV ZR 310/13; BGH Urteil vom 10.09.2014 Az. IV ZR 352/13).

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Harald Hahn

Rechtsanwalt zugleich
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