In den letzten Jahren erfreuen sich im Markt der Renten- und Lebensversicherungen sogenannte Nettopolicen immer grösserer Beliebtheit. Anbieter hierfür waren z.B. die Atlanticlux aus Luxemburg, die PrismaLife aus Liechtenstein und die Barmenia aus Deutschland. Bei diesen Nettopolicen sind die Abschlusskosten für deren Vermittlung nicht in die Versicherungsprämien einkalkuliert. Deshalb wird hier die Vergütung für die Erbringung dieser Vermittlungsleistung in einem separaten Vertrag neben dem Versicherungsvertrag vereinbart. Rechtlich bedeutsam ist dabei die Unterscheidung, zwischen welchen Vertragspartnern dieser separate Vertrag für die Vermittlungsvergütung geschlossen wird. Je nach Konstellation ergeben sich hieraus unterschiedliche Rechtsfolgen, die der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht durch seine Rechtsprechung in den letzten Jahren herausgearbeitet hat. Diese Unterschiede sollen hier kurz aufgezeigt und erklärt werden.
Mehr… Weniger…Die Vergütungsvereinbarung bzw. Vermittlungsvereinbarung zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer traf sowohl in der Fachliteratur als auch in der Rechtsprechung zunächst auf Gegenwehr. Betroffen hiervon waren insbesondere Vergütungsvereinbarungen bzw. Vermittlungsvereinbarungen für die Vermittlung von Nettopolicen der Atlanticlux aus Luxemburg. Keinem der gegen sie gerichteten Argumente ist der BGH letztlich gefolgt.
Mehr… Weniger…Wie schon die Vergütungsvereinbarung bzw. Vermittlungsvereinbarung stiess auch die Kostenausgleichsvereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer sowohl in der Fachliteratur als auch in der Rechtsprechung anfänglich auf erhebliche Ablehnung. Betroffen war hier insbesondere die Kostenausgleichsvereinbarung der PrismaLife aus Liechtenstein. Auch hier folgte der BGH letztlich nicht den ablehnenden Argumenten.
Mehr… Weniger…